Verein «Buskers Bern»
1. Name und Sitz des Vereins
1.1. Unter der Bezeichnung « Buskers Bern » ( nachfolgend: Verein ) besteht ein Verein mit unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( ZGB ).
1.2. Der Sitz des Vereins ist Bern.
2. Der Zweck des Vereins
2.1. Der Verein bezweckt die Bereicherung, Pflege und Förderung des kulturellen Lebens, vorwiegend im Bereich Strassen- und Kleinkunst. Zu diesem Zweck übernimmt er die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere vom Strassenkunstfestival Buskers Bern.
2.2. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
3. Die Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen, juristischen und öffentlich – rechtlichen Personen und Körperschaften offen.
3.2. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
3.3. Über eine allfällige Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4. Die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
4.1. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
4.2. Im Übrigen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4.3. Ein Mitglied kann von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören und das entsprechende Geschäft ist zu traktandieren. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss nicht begründet werden.
5. Die Mittel des Vereins und die Mitgliederbeiträge
5.1. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Er bestreitet seine Auslagen mit Einnahmen aus seinen Aktivitäten, mit Zuwendungen Dritter (insbesondere Spenden, Subventionen der öffentlichen Hand, Sponsoringbeiträge) und mit Mitgliederbeiträgen.
5.2. Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag und zwar wie folgt :
natürliche Einzelpersonen | CHF 75.00 |
Personen in Ausbildung oder mit kleinem Verdienst | CHF 50.00 |
Paare | CHF 120.00 |
juristische und öffentlich – rechtliche Personen | CHF 300.00 |
6. Die Haftung
Für Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
7. Die Organe des Vereins
Der Verein verfügt über folgende Organe:
die Vereinsversammlung ( Ziffer 8 )
den Vorstand ( Ziffer 9 )
Die Revisionsstelle ( Ziffer 10 )
8. Die Vereinsversammlung
8.1. Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand 15 Tage im voraus schriftlich oder per E – Mail und unter Beilage der Traktandenliste einberufen. Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand rechtzeitig ( mindestens 30 Tage vor derVereinsversammlung ) einzureichen.
8.2. Zu einer ausserordentlichen Vereinsversammlung kann der Vorstand einladen. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auch abzuhalten, falls dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums schriftlich verlangt wird.
8.3. Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu :
Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisionsstelle
Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Revisionsstelle und des Budgets
Entlastung der Organe
Erlass von Reglementen
Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Vereins.
8.4. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung. Über sämtliche Verhandlungen ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu fällen. Beschlüsse betreffend die Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen einer absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmen.
9. Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, nämlich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und der Kassierin oder dem Kassier. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
9.2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Aufgaben an eine von ihm zu bestimmende Geschäftsstelle und/oder an Vereinsmitglieder delegieren, wobei diese zu marktüblichen Ansätzen entschädigt werden können.
9.3. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Generalversammlung in das Präsidentenamt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung für sich und die Geschäftsstelle.
9.4. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Geschäftsbesorgung erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.
9.5. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid fällen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ( auch per E – Mail ) ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt wird.
10. Die Revisionsstelle
10.1. Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person ( anerkannte Treuhandgesellschaft ) als Revisionsstelle bestimmt werden.
10.2. Die Revisionsstelle wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
10.3. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung den Revisionsstellenbericht.
11. Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
12. Handelsregistereintrag
Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes im Handelsregister eingetragen werden.
13. Auflösung des Vereins / Fusion
Wird der Verein aufgelöst ( vgl. Ziffer 84 hiervor ), entscheidet die Vereinsversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
14. Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 2003 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Die Änderungen der Statuten ( Punkt 13 ) wurden an der Vereinsversammlung vom 20. Mai 2014 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
15. Vorstand und Präsidium (seit Mai 2018)
Präsidentin: Christine Wyss
Vizepräsident: Eric von Ah
Kassier: Stefan Jampen (neu, ersetzt Lisette Wyss)