Ein Junge in einem gelben T-Shirt mit Namensschild und Umhängetasche reicht einer Frau in einem schwarzen Top etwas auf einem Stadtfest. Im Hintergrund sind historische Gebäude und ein pinker Luftballon zu sehen. Eine grosse Gruppe von Menschen winkt fröhlich in die Kamera und posiert gemeinsam in einem Backstage-Bereich mit Akkreditierungsbändern um den Hals. Die Stimmung ist ausgelassen und festlich, viele strecken die Hände in die Höhe.

Vereins­sta­tu­ten

«Der Verein bezweckt die Berei­che­rung, Pfle­ge und Förde­rung des kultu­rel­len Lebens.»

Verein «Buskers Bern»

1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Unter der Bezeich­nung « Buskers Bern » ( nach­fol­gend: Verein ) besteht ein Verein mit unbe­schränk­ter Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches ( ZGB ).

1.2. Der Sitz des Vereins ist Bern.

2. Der Zweck des Vereins

2.1. Der Verein bezweckt die Berei­che­rung, Pfle­ge und Förde­rung des kultu­rel­len Lebens, vorwie­gend im Bereich Stras­sen- und Klein­kunst. Zu diesem Zweck über­nimmt er die Planung und Durch­füh­rung von Veran­stal­tun­gen, insbe­son­de­re vom Stras­sen­kunst­fes­ti­val Buskers Bern.

2.2. Der Verein ist konfes­sio­nell und poli­tisch neutral.

3. Die Mitgliedschaft

3.1. Die Mitglied­schaft im Verein steht natür­li­chen, juris­ti­schen und öffent­lich – recht­li­chen Perso­nen und Körper­schaf­ten offen.

3.2. Die Aufnah­me von Neumit­glie­dern kann jeder­zeit erfol­gen. Der Vorstand entschei­det über die Aufnah­me von Mitgliedern.

3.3. Über eine allfäl­li­ge Ehren­mit­glied­schaft entschei­det der Vorstand.

4. Die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

4.1. Die Mitglied­schaft natür­li­cher Perso­nen endet in jedem Fall mit dem Tod, dieje­ni­ge juris­ti­scher Perso­nen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

4.2. Im Übri­gen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalen­der­jah­res möglich. Die Austritts­er­klä­rung ist schrift­lich an den Vorstand zu richten.

4.3. Ein Mitglied kann von der Gene­ral­ver­samm­lung ausge­schlos­sen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzu­hö­ren und das entspre­chen­de Geschäft ist zu trak­tan­die­ren. Der Ausschluss eines Mitglie­des muss nicht begrün­det werden.

5. Die Mittel des Vereins und die Mitgliederbeiträge

5.1. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Er bestrei­tet seine Ausla­gen mit Einnah­men aus seinen Akti­vi­tä­ten, mit Zuwen­dun­gen Drit­ter (insbe­son­de­re Spen­den, Subven­tio­nen der öffent­li­chen Hand, Spon­so­ring­bei­trä­ge) und mit Mitgliederbeiträgen.

5.2. Die Mitglie­der bezah­len einen jähr­li­chen Mitglie­der­bei­trag und zwar wie folgt :

natür­li­che EinzelpersonenCHF 75.00
Perso­nen in Ausbil­dung oder mit klei­nem VerdienstCHF 50.00
PaareCHF 120.00
juris­ti­sche und öffent­lich – recht­li­che Personen
CHF 300.00
6. Die Haftung

Für Vereins­ver­bind­lich­kei­ten haftet ausschliess­lich das Vereins­ver­mö­gen. Jede persön­li­che Haftung der Vereins­mit­glie­der ist ausgeschlossen.

7. Die Organe des Vereins

Der Verein verfügt über folgen­de Organe:

die Vereins­ver­samm­lung ( Ziffer 8 )

den Vorstand ( Ziffer 9 )

Die Revi­si­ons­stel­le ( Ziffer 10 )

8. Die Vereinsversammlung

8.1. Das obers­te Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

Die ordent­li­che Vereins­ver­samm­lung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand 15 Tage im voraus schrift­lich oder per E – Mail und unter Beila­ge der Trak­tan­den­lis­te einbe­ru­fen. Anträ­ge seitens der Mitglie­der sind dem Vorstand recht­zei­tig ( mindes­tens 30 Tage vor derVer­eins­ver­samm­lung ) einzureichen.

8.2. Zu einer ausser­or­dent­li­chen Vereins­ver­samm­lung kann der Vorstand einla­den. Eine ausser­or­dent­li­che Vereins­ver­samm­lung ist auch abzu­hal­ten, falls dies von einem Drit­tel der Mitglie­der unter Anga­be des Trak­tan­dums schrift­lich verlangt wird.

8.3. Der ordent­li­chen Vereins­ver­samm­lung stehen insbe­son­de­re folgen­de Kompe­ten­zen zu :

Geneh­mi­gung des Proto­kolls der letz­ten Vereinsversammlung

Wahl des Vorstandes

Wahl der Revisionsstelle

Abnah­me des Jahres­be­rich­tes des Vorstandes

Abnah­me der Jahres­rech­nung, des Berich­tes der Revi­si­ons­stel­le und des Budgets

Entlas­tung der Organe

Erlass von Reglementen

Beschluss­fas­sung über die Verwen­dung des Liqui­da­ti­ons­er­lö­ses im Falle der Auflö­sung des Vereins.

8.4. Jede ordnungs­ge­mäss einbe­ru­fe­ne Vereins­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Sie wird von der Präsi­den­tin oder dem Präsi­den­ten gelei­tet, im Verhin­de­rungs­fall durch die Stell­ver­tre­tung. Über sämt­li­che Verhand­lun­gen ist mindes­tens ein Beschluss­pro­to­koll zu führen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stim­me. Die Beschluss­fas­sung in der Gene­ral­ver­samm­lung erfolgt mit einfa­chem Mehr der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit hat die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent das Recht, den Stich­ent­scheid zu fällen. Beschlüs­se betref­fend die Ände­rung der Statu­ten oder der Auflö­sung des Vereins bedür­fen einer abso­lu­ten Mehr­heit der anwe­sen­den Stimmen.

9. Der Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht mindes­tens aus drei Mitglie­dern, nämlich aus der Präsi­den­tin oder dem Präsi­den­ten, der Vize­prä­si­den­tin oder dem Vize­prä­si­den­ten und der Kassie­rin oder dem Kassier. Die Mitglie­der des Vorstan­des werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

9.2. Der Vorstand führt die laufen­den Geschäf­te und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Aufga­ben an eine von ihm zu bestim­men­de Geschäfts­stel­le und/​oder an Vereins­mit­glie­der dele­gie­ren, wobei diese zu markt­üb­li­chen Ansät­zen entschä­digt werden können.

9.3. Die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent wird von der Gene­ral­ver­samm­lung in das Präsi­den­ten­amt gewählt. Im übri­gen konsti­tu­iert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeich­nungs­be­rech­ti­gung für sich und die Geschäftsstelle.

9.4. Der Vorstand trifft sich zu Sitzun­gen, soweit dies für die Geschäfts­be­sor­gung erfor­der­lich ist. Jedes Vorstands­mit­glied hat ein Einbe­ru­fungs­recht. Über die Vorstands­sit­zun­gen wird mindes­tens ein Beschluss­pro­to­koll geführt.

9.5. Die Beschluss­fas­sung im Vorstand erfolgt mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit kann die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent den Stich­ent­scheid fällen. Die Beschluss­fas­sung auf dem Zirku­lar­weg ( auch per E – Mail ) ist möglich, falls von keinem Vorstands­mit­glied eine münd­li­che Bera­tung verlangt wird.

10. Die Revisionsstelle

10.1. Die Revi­si­ons­stel­le setzt sich aus einer oder zwei Perso­nen zusam­men. Es kann auch eine juris­ti­sche Person ( aner­kann­te Treu­hand­ge­sell­schaft ) als Revi­si­ons­stel­le bestimmt werden.

10.2. Die Revi­si­ons­stel­le wird für zwei Jahre gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

10.3. Die Revi­si­ons­stel­le erstat­tet der Gene­ral­ver­samm­lung den Revisionsstellenbericht.

11. Das Vereinsjahr

Das Vereins­jahr ist iden­tisch mit dem Kalenderjahr.

12. Handelsregistereintrag

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstan­des im Handels­re­gis­ter einge­tra­gen werden.

13. Auflösung des Vereins / Fusion

Wird der Verein aufge­löst ( vgl. Ziffer 84 hier­vor ), entschei­det die Vereins­ver­samm­lung über die Verwen­dung eines allfäl­li­gen Liqui­da­ti­ons­er­lö­ses. Eine Fusi­on kann nur mit einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks von der Steu­er­pflicht befrei­ten juris­ti­schen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.Im Falle einer Auflö­sung werden Gewinn und Kapi­tal einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks steu­er­be­frei­ten juris­ti­schen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

14. Inkrafttreten der Statuten

Die vorlie­gen­den Statu­ten wurden an der Grün­dungs­ver­samm­lung vom 16. Okto­ber 2003 geneh­migt. Sie treten sofort in Kraft.

Die Ände­run­gen der Statu­ten ( Punkt 13 ) wurden an der Vereins­ver­samm­lung vom 20. Mai 2014 geneh­migt. Sie treten sofort in Kraft.

15. Vorstand und Präsidium (seit Mai 2018)

Präsidentin: Chris­ti­ne Wyss
Vizepräsident: Eric von Ah
Kassier: Stefan Jampen (neu, ersetzt Liset­te Wyss)