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Vereins­sta­tu­ten

«Der Verein bezweckt die Berei­che­rung, Pfle­ge und Förde­rung des kultu­rel­len Lebens.»

Verein «Buskers Bern»

1. Name und Sitz des Vereins

1.1. Unter der Bezeich­nung « Buskers Bern » ( nach­fol­gend: Verein ) besteht ein Verein mit unbe­schränk­ter Dauer im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches ( ZGB ).

1.2. Der Sitz des Vereins ist Bern.

2. Der Zweck des Vereins

2.1. Der Verein bezweckt die Berei­che­rung, Pfle­ge und Förde­rung des kultu­rel­len Lebens, vorwie­gend im Bereich Stras­sen- und Klein­kunst. Zu diesem Zweck über­nimmt er die Planung und Durch­füh­rung von Veran­stal­tun­gen, insbe­son­de­re vom Stras­sen­kunst­fes­ti­val Buskers Bern.

2.2. Der Verein ist konfes­sio­nell und poli­tisch neutral.

3. Die Mitgliedschaft

3.1. Die Mitglied­schaft im Verein steht natür­li­chen, juris­ti­schen und öffent­lich – recht­li­chen Perso­nen und Körper­schaf­ten offen.

3.2. Die Aufnah­me von Neumit­glie­dern kann jeder­zeit erfol­gen. Der Vorstand entschei­det über die Aufnah­me von Mitgliedern.

3.3. Über eine allfäl­li­ge Ehren­mit­glied­schaft entschei­det der Vorstand.

4. Die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses

4.1. Die Mitglied­schaft natür­li­cher Perso­nen endet in jedem Fall mit dem Tod, dieje­ni­ge juris­ti­scher Perso­nen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

4.2. Im Übri­gen ist ein Austritt aus dem Verein auf das Ende eines Kalen­der­jah­res möglich. Die Austritts­er­klä­rung ist schrift­lich an den Vorstand zu richten.

4.3. Ein Mitglied kann von der Gene­ral­ver­samm­lung ausge­schlos­sen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzu­hö­ren und das entspre­chen­de Geschäft ist zu trak­tan­die­ren. Der Ausschluss eines Mitglie­des muss nicht begrün­det werden.

5. Die Mittel des Vereins und die Mitgliederbeiträge

5.1. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Er bestrei­tet seine Ausla­gen mit Einnah­men aus seinen Akti­vi­tä­ten, mit Zuwen­dun­gen Drit­ter (insbe­son­de­re Spen­den, Subven­tio­nen der öffent­li­chen Hand, Spon­so­ring­bei­trä­ge) und mit Mitgliederbeiträgen.

5.2. Die Mitglie­der bezah­len einen jähr­li­chen Mitglie­der­bei­trag und zwar wie folgt :

natür­li­che EinzelpersonenCHF 75.00
Perso­nen in Ausbil­dung oder mit klei­nem VerdienstCHF 50.00
PaareCHF 120.00
juris­ti­sche und öffent­lich – recht­li­che Personen
CHF 300.00
6. Die Haftung

Für Vereins­ver­bind­lich­kei­ten haftet ausschliess­lich das Vereins­ver­mö­gen. Jede persön­li­che Haftung der Vereins­mit­glie­der ist ausgeschlossen.

7. Die Organe des Vereins

Der Verein verfügt über folgen­de Organe:

die Vereins­ver­samm­lung ( Ziffer 8 )

den Vorstand ( Ziffer 9 )

Die Revi­si­ons­stel­le ( Ziffer 10 )

8. Die Vereinsversammlung

8.1. Das obers­te Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

Die ordent­li­che Vereins­ver­samm­lung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand 15 Tage im voraus schrift­lich oder per E – Mail und unter Beila­ge der Trak­tan­den­lis­te einbe­ru­fen. Anträ­ge seitens der Mitglie­der sind dem Vorstand recht­zei­tig ( mindes­tens 30 Tage vor derVer­eins­ver­samm­lung ) einzureichen.

8.2. Zu einer ausser­or­dent­li­chen Vereins­ver­samm­lung kann der Vorstand einla­den. Eine ausser­or­dent­li­che Vereins­ver­samm­lung ist auch abzu­hal­ten, falls dies von einem Drit­tel der Mitglie­der unter Anga­be des Trak­tan­dums schrift­lich verlangt wird.

8.3. Der ordent­li­chen Vereins­ver­samm­lung stehen insbe­son­de­re folgen­de Kompe­ten­zen zu :

Geneh­mi­gung des Proto­kolls der letz­ten Vereinsversammlung

Wahl des Vorstandes

Wahl der Revisionsstelle

Abnah­me des Jahres­be­rich­tes des Vorstandes

Abnah­me der Jahres­rech­nung, des Berich­tes der Revi­si­ons­stel­le und des Budgets

Entlas­tung der Organe

Erlass von Reglementen

Beschluss­fas­sung über die Verwen­dung des Liqui­da­ti­ons­er­lö­ses im Falle der Auflö­sung des Vereins.

8.4. Jede ordnungs­ge­mäss einbe­ru­fe­ne Vereins­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Sie wird von der Präsi­den­tin oder dem Präsi­den­ten gelei­tet, im Verhin­de­rungs­fall durch die Stell­ver­tre­tung. Über sämt­li­che Verhand­lun­gen ist mindes­tens ein Beschluss­pro­to­koll zu führen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stim­me. Die Beschluss­fas­sung in der Gene­ral­ver­samm­lung erfolgt mit einfa­chem Mehr der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit hat die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent das Recht, den Stich­ent­scheid zu fällen. Beschlüs­se betref­fend die Ände­rung der Statu­ten oder der Auflö­sung des Vereins bedür­fen einer abso­lu­ten Mehr­heit der anwe­sen­den Stimmen.

9. Der Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht mindes­tens aus drei Mitglie­dern, nämlich aus der Präsi­den­tin oder dem Präsi­den­ten, der Vize­prä­si­den­tin oder dem Vize­prä­si­den­ten und der Kassie­rin oder dem Kassier. Die Mitglie­der des Vorstan­des werden auf zwei Jahre gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

9.2. Der Vorstand führt die laufen­den Geschäf­te und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Aufga­ben an eine von ihm zu bestim­men­de Geschäfts­stel­le und/​oder an Vereins­mit­glie­der dele­gie­ren, wobei diese zu markt­üb­li­chen Ansät­zen entschä­digt werden können.

9.3. Die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent wird von der Gene­ral­ver­samm­lung in das Präsi­den­ten­amt gewählt. Im übri­gen konsti­tu­iert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Zeich­nungs­be­rech­ti­gung für sich und die Geschäftsstelle.

9.4. Der Vorstand trifft sich zu Sitzun­gen, soweit dies für die Geschäfts­be­sor­gung erfor­der­lich ist. Jedes Vorstands­mit­glied hat ein Einbe­ru­fungs­recht. Über die Vorstands­sit­zun­gen wird mindes­tens ein Beschluss­pro­to­koll geführt.

9.5. Die Beschluss­fas­sung im Vorstand erfolgt mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit kann die Präsi­den­tin oder der Präsi­dent den Stich­ent­scheid fällen. Die Beschluss­fas­sung auf dem Zirku­lar­weg ( auch per E – Mail ) ist möglich, falls von keinem Vorstands­mit­glied eine münd­li­che Bera­tung verlangt wird.

10. Die Revisionsstelle

10.1. Die Revi­si­ons­stel­le setzt sich aus einer oder zwei Perso­nen zusam­men. Es kann auch eine juris­ti­sche Person ( aner­kann­te Treu­hand­ge­sell­schaft ) als Revi­si­ons­stel­le bestimmt werden.

10.2. Die Revi­si­ons­stel­le wird für zwei Jahre gewählt. Die Wieder­wahl ist zulässig.

10.3. Die Revi­si­ons­stel­le erstat­tet der Gene­ral­ver­samm­lung den Revisionsstellenbericht.

11. Das Vereinsjahr

Das Vereins­jahr ist iden­tisch mit dem Kalenderjahr.

12. Handelsregistereintrag

Der Verein kann auf Beschluss des Vorstan­des im Handels­re­gis­ter einge­tra­gen werden.

13. Auflösung des Vereins / Fusion

Wird der Verein aufge­löst ( vgl. Ziffer 84 hier­vor ), entschei­det die Vereins­ver­samm­lung über die Verwen­dung eines allfäl­li­gen Liqui­da­ti­ons­er­lö­ses. Eine Fusi­on kann nur mit einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks von der Steu­er­pflicht befrei­ten juris­ti­schen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.Im Falle einer Auflö­sung werden Gewinn und Kapi­tal einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks steu­er­be­frei­ten juris­ti­schen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

14. Inkrafttreten der Statuten

Die vorlie­gen­den Statu­ten wurden an der Grün­dungs­ver­samm­lung vom 16. Okto­ber 2003 geneh­migt. Sie treten sofort in Kraft.

Die Ände­run­gen der Statu­ten ( Punkt 13 ) wurden an der Vereins­ver­samm­lung vom 20. Mai 2014 geneh­migt. Sie treten sofort in Kraft.

15. Vorstand und Präsidium (seit Mai 2018)

Präsidentin: Chris­ti­ne Wyss
Vizepräsident: Eric von Ah
Kassier: Stefan Jampen (neu, ersetzt Liset­te Wyss)